Musterverträge

Netzanschlussvertrag

Der Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anschlussinhaber (Eigentümer der Immobilie) und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Der Abschluss eines Netzanschlussvertrages wird bei Neubau eines an das Elektroenergieversorgungsnetz anzuschließenden Objektes oder bei Veränderung des Netzanschlusses eines bereits bestehenden Objektes erforderlich. Der Netzanschlussvertrag beinhaltet Angaben zum Anschlussnehmer, zum Netzbetreiber, zur Art des Netzanschlusses, zur Spannungsebene, zur vorzuhaltenden elektrischen Leistung am Übergabepunkt sowie zur Eigentumsgrenze und regelt die Rechte und Pflichten der beiden vertragsschließenden Parteien einschl. der Frage der Kostentragung für den Netzanschluss. Die tatsächliche Belieferung mit Strom ist nicht Bestandteil des Vertrages, die Modalitäten der Belieferung werden vielmehr durch den zwischen Lieferant und Kunden separat abzuschließenden Stromliefervertrag ausgestaltet.

Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2022

Im Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom werden die konkreten Verfahrensabläufe für die Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie sowie die Zahlung der Netznutzungsentgelte vertraglich geregelt.

Am 21.12.2020 hat die BNetzA einen neuen standardisierten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt (Az. BK6-20-160), um die Bedingungen der Netznutzung zu vereinheitlichen und die Abwicklung zu vereinfachen.

Nachfolgend finden Sie den ab 01.04.2022 geltenden Mustervertrag der BNetzA.

MESSSTELLENBETREIBERRAHMENVERTRAG

Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29.08.2016 ist der Messstellenbetrieb inklusive Messung Aufgabe des Netzbetreibers in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich. Der veröffentlichte Vertrag entspricht dem Wortlaut des Beschlusses
BK6-17-042 der BNetzA.

MESSSTELLENVERTRAG NACH § 9 ABS. 1 NR. 1 MSBG (für Anschlussnutzer)

Gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über den Zählpunkt entnimmt. Wenn der aktuelle Stromlieferant sich nicht dazu bereit erklärt, die Kosten für den Messstellenbetrieb z.B. in seinem Stromliefervertrag zu integrieren, muss der Anschlussnutzer die Kosten (sh. Preisblatt für Messstellenbetrieb von modernen und intelligenten Messeinrichtungen.pdf) selbst an den grundzuständigen Messstellenbetreiber bezahlen.

Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG (für Lieferanten)

Die Stadtwerke Parchim GmbH ist grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und somit für die Installation von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen verantwortlich.
Nach derzeitigem Stand wird die BNetzA keinen Standardvertrag für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen festlegen. Wir haben uns deshalb entschieden, den von den Verbänden BDEW und VKU zur Verfügung gestellten Muster-Messstellenvertrag zu nutzen.