Netzanschluss

Technische Anschlussbedingungen

Ab dem 1. Juni 2019 ändern die Stadtwerke Parchim GmbH in ihrem Netzgebiet die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen die an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden.

Im Sinne des § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wenden wir ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz – TAB NS Nord 2019“ an. 

Damit berücksichtigen wir die geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen und können auch in zukünftig die sichere Elektrizitätsversorgung für Sie gewährleisten. Unter anderem wurde die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 (technische Anschlussregel Niederspannung) neu erstellt und seit November 2018 ist eine neue Fassung der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz) in Kraft. 

Die neuen Technischen Anschlussbedingungen sind nur für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage.

Des Weiteren wurde die Normenreihe DIN VDE 0603 komplett überarbeitet und beinhaltet technische Vorgaben für Zählerplätze sowohl für direkte als auch für halbindirekte Messungen. 

Detaillierte Angaben für die zugelassen Ausführungen bei den Stadtwerke Parchim enthält das Beiblatt zur TAB NS Nord 2019.

Hausanschluss

Ihr Grundstück oder Ihr Gebäude benötigt eine ausreichende Elektrizitätsversorgung. Die Stadtwerke Parchim stehen Ihnen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Sie

  • den Neubau eines Hausanschlusses
  • eine Änderung des Anschlusses (Bauform- oder Standortveränderung)
  • eine Leistungssteigerung einer bestehenden Anlage
  • oder sonstige Arbeiten an Ihrer Elektrizitätsversorgung

planen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Im ersten Schritt füllen Sie bitte unseren Antrag zur Herstellung eines Netzanschlusses aus. Anschließen wenden Sie sich bitte an einen in das Elektroinstallateurverzeichnis der Stadtwerke Parchim GmbH oder einem anderen Versorgungsunternehmen eingetragen Elektroinstallateur Ihrer Wahl lassen sich beraten. Vervollständigen Sie zusammen das Formular "Antrag auf Netzanschluss bzw. Veränderung Netzanschluss Strom" und leiten es an uns weiter.

 

Während der von Ihnen gewählte Elektroinstallateur mit dem Bau oder Umbau Ihrer Hausanlage beginnen kann, werden wir Ihnen auf Basis der im Anmeldeformular gemachten Angaben unserer Vertragspaket Netzanschluss gemäß der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung -NAV)" und den "Ergänzenden Bedingungen zur NAV" ein Angebot unterbreiten. Dieses Vertragspaket Netzanschluss beinhaltet

  • den Netzanschlussvertrag
  • Anlage 1: Kostenangebot für die Herstellung eines Stromnetzanschlusses
  • Anlage 2: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers
  • Anlage 3: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
  • Anlage 4: Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Parchim GmbH zur NAV

Zur Auftragserteilung für den Bau bzw. die Veränderung eines vorhandenen Netzanschlusses senden Sie bitte anschließend jeweils ein unterschriebenes Exemplar des Netzanschlussvertrages sowie der Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zurück.

Nach Vertragsabschluss und Herstellung aller bauseitigen Voraussetzungen wird der Netzanschluss kurzfristig von uns hergestellt. Der Zeitrahmen ist abhängig von den vorherrschenden Bodenverhältnissen. Nachdem wir von dem von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur die Fertigstellungsmeldung Ihrer Hausanlage erhalten haben, werden wir mit Ihnen umgehend einen Termin zum Einbau der Messeinrichtung und Inbetriebnahme des Netzanschlusses vereinbaren.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

1. Wichtige Informationen zur Neuregelung des § 14a EnWG:
Zur Erreichung der Klimaschutzziele ist neben dem Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen der Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE), wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Speicherlösungen, erforderlich.

Der angestrebte Zubau stellt die Stromnetze vor große Herausforderungen. Netzbetreiber müssen stets das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um das Netz optimal auszulasten.

Vor diesem Hintergrund wurden von der Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Regelungen zur Integration von steuVE und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgearbeitet.     Die Festlegungen der Bundesnetzagentur wurden am 27.11.2023 veröffentlicht und sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für steuVE vereinfacht und beschleunigt werden. Sie als Betreiber von steuVE profitieren von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchseinrichtungen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, um einen Netzengpass zu vermeiden, also steuerbar sein.

2. Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Zu den steuVE gemäß § 14a EnWG gehören folgende Geräte mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW:

  • nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (z.B. private Wallbox)
  • Stromspeicher
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (z.B. Klimaanlagen)

3. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • das Gerät wurde am oder nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen

4. Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?
Um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuVE bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Im Fall einer Steuerung steht für die Verbrauchseinrichtung trotz allem immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterbetrieben werden können. Auch der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen liegt trotz Steuerung an.

5. Wie erhält der Netzbetreiber Kenntnis über die in seinem Netzgebiet betriebenen steuVE?
Nach § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) hat der Betreiber einer steuVE dem Netzbetreiber die technische Inbetriebnahme einer neuen steuVE im Voraus mitzuteilen. Außerdem müssen Sie uns als Netzbetreiber vorab auch über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuVE informieren.

Bitte nutzen Sie für die Anmeldung Ihrer steuVE  folgendes Formular: Anmeldung nach § 14a EnWG

6. Reduzierung der Netzentgelte:
Die Netzentgeltreduzierung wird als Ausgleich für die Teilnahmeverpflichtung der Betreiber einer steuVE an der netzorientierten Steuerung vom Netzbetreiber gewährt. Voraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung nach § 14a EnWG sowie der Einbau von Steuerungstechnik.

Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über Ihren Stromlieferanten. Wir als Netzbetreiber geben Informationen dazu an ihn weiter. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbrauchsabrechnung transparent auszuweisen.

Es werden drei Arten der Netzentgeltreduzierung unterschieden. Bei Vorhandensein einer steuVE erfolgt die Abrechnung entweder nach Modul 1 oder nach Modul 2. Für das Modul 3 können Sie sich optional zu         Modul 1 ab dem 01.04.2025 entscheiden.

  • Modul 1 - Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul), gültig ab 01.01.2024

Modul 1 sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt wird. Es ist kein separater Zähler notwendig. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.

  • Modul 2 - Prozentuale Arbeitspreisreduzierung, gültig ab 01.01.2024

Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgeltes um 60% und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden. Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuVE notwendig. Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, die keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.

  • Modul 3 - Zeitvariables Netzentgelt (ergänzend zu Modul 1), gültig ab 01.04.2025

Modul 3 ist eine Ergänzung zu Modul 1 und beinhaltet ein zeitvariables Netzentgelt mit insgesamt drei Tarifstufen. Dieses Modul ist Betreibern einer steuVE mit intelligenten Messsystemen und ohne registrierende Leistungsmessung vorbehalten.

Damit Sie mit Ihrer steuVE von der Netzentgeltreduzierung profitieren können, senden Sie uns bitte folgende Vereinbarung unterschrieben zurück: Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes nach § 14a EnWG (zur Zeit nicht verfügbar)

Baustrom

Wenn Sie einen Baustromanschluss wünschen, setzen Sie sich bitte mit einem in das Elektroinstallateurverzeichnis der Stadtwerke Parchim GmbH oder bei einem anderen Versorgungsunternehmen eingetragenen Elektroinstallateur Ihrer Wahl in Verbindung. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam das Formular „Anmeldung zum Anschluss an das Energieversorgungsnetz“ ausfüllen und anschließend an uns weiterleiten.
Der von Ihnen beauftragte Elektroinstallateur bekommt von unseren Mitarbeitern einen Anschlusspunkt benannt, an dem er die von ihm gestellte Baustromverteilung anschließen kann. Anschließend installieren unsere Mitarbeiten einen Stromzähler in der Baustromverteilung.

Eigenerzeugungsanlagen

Sie beabsichtigen eine Energieerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-, Biogasanlage, BHKW) zu errichten. Für eine ausführliche individuelle Beratung zu technischen und wirtschaftlichen Details setzen Sie sich bitte mit einem in das Elektroinstallateurverzeichnis der Stadtwerke Parchim oder bei einem anderen Elektrizitätsversorger eingetragenen Elektroinstallateur Ihrer Wahl in Verbindung. Für den Anschluss an das Energieversorgungsnetz und den Parallelbetrieb ist eine frühzeitige Einbindung Ihres Versorgungsnetzbetreibers erforderlich.

 

Füllen Sie dazu bitte das Formular „Anmeldung zum Anschluss an das Energieversorgungsnetz“ vollständig aus und  schicken es uns auf dem Postweg mindestens 6 Wochen vor der geplanten Montage zurück. Damit eine verbindliche Netzverträglichkeitsprüfung und die damit verbundene Ermittlung des technischen und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes für Ihre Anlage gemäß §5 EEG durchgeführt werden kann, sind die in der Checkliste aufgeführten notwendigen Unterlagen dem Netzbetreiber zu übergeben.

 

Nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen kann ein Termin für die Zählermontage/ Inbetriebnahme und Abnahme zwischen den Mitarbeitern der SWP Stadtwerke Parchim GmbH und Ihrem Installateur vereinbart werden.

Energieerzeugungsanlagen ohne Photovoltaik:

Energieerzeugungsanlagen mit Photovoltaik: