Veröffentlichungspflichten

Hier finden Sie Informationen zu den Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Parchim GmbH als Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz, der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung.

Übersichtskarte Versorgungsgebiet Erdgas der Stadtwerke Parchim GmbH

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Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Parchim GmbH beliefert zum Stand 01.07.2024 die Stadtwerke Parchim GmbH die meisten Haushaltskunden mit Erdgas und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2027. 
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2027.