Veröffentlichungspflichten

Hier finden Sie Informationen zu den Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Parchim GmbH als Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz, der Stromnetzzugangsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung. Aktuell befinden sich die neuesten Daten noch in der Bearbeitung und werden in Kürze veröffentlicht.

Gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV sind die Stadtwerke Parchim GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Parchim GmbH beliefert zum Stand 01.07.2021 die Stadtwerke Parchim GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2024.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.